§ 2 LfLLWGGebV

Gebühren

(1) 1Für die im Gebührenverzeichnis der Landesanstalt für Landwirtschaft (Anlage Teil 1) aufgeführten und mit diesen vergleichbaren Leistungen bemisst sich die Gebühr nach den in diesem Verzeichnis festgelegten Rahmengebühren. 2Für die Ermittlung der Gebühr sind der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand sowie die Bedeutung der Leistung für den Nutzer zu berücksichtigen.

(2) 1Für die im Gebührenverzeichnis der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (Anlage Teil 2) aufgeführten und mit diesen vergleichbaren Leistungen bemisst sich die Gebühr nach diesem Verzeichnis. 2Bei Leistungen, die bei der Vorbereitung oder Durchführung einen außergewöhnlichen Zeit- oder Materialaufwand benötigen, kann die Gebühr um bis zu 300 v.H. angehoben werden. 3Umfasst ein Auftrag mehrere gleichartige oder unwesentlich verschiedene Leistungen in demselben Gesamtvorhaben, so kann die Gebühr um bis zu 50 v.H. ermäßigt werden. 4Für die Nutzung ihrer Räume und Liegenschaften, die nicht mit einer Leistung nach Satz 1 verbunden ist, gelten die Gebührensätze, welche die Landesanstalt unter Beachtung der Zuständigkeiten der „Immobilien Freistaat Bayern“ festlegt.

(3) 1Für sonstige Leistungen bemessen sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand. 2Die Gebühr beträgt je Stunde

1.

für einen Beamten, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat

57 €,

2.

für einen Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 innehat

45 €,

3.

für einen Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 bis A 8 innehat

38 €,

4.

für einen Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 3 bis A 5 innehat

31 €.

 3Jede angefangene halbe Stunde wird mit 50 v.H. der vorstehenden Stundensätze berechnet. 4Die Mindestgebühr beträgt 20 €. 5Liegt der Zeitaufwand mehrerer an der Leistung beteiligter Bediensteter zusammen nicht über einer Stunde, ist eine Pauschalgebühr von 30 € zu erheben.

(4) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise bevor die Leistung vollständig erbracht ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Abs. 1 und 2 entsprechend dem Stand der Sachbearbeitung.

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