§ 3 LfLLWGGebV

Auslagen

(1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:

1.

Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und für Einschreibe- und Nachnahmeverfahren,

2.

Reisekostenvergütung nach den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Leistungen außerhalb des Sitzes der Landesanstalt,

3.

die anderen Behörden, Dienststellen, Einrichtungen oder Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge,

4.

Aufwendungen für besonderen Geräte- und Materialbedarf,

5.

Aufwendungen für erforderliche Versicherungen,

6.

Aufwendungen für fotografische Arbeiten (z.B. Aufnahmen, Vergrößerungen, Kontaktkopien, Lichtpausen),

7.

Aufwendungen für die Erstellung von Datenträgern,

8.

die Umsatzsteuer, die auf die Gebührensumme nach § 2 anfällt.

(2) Werden auf einer Dienstreise Leistungen für mehrere Schuldner ausgeführt, werden die Auslagen nach Abs. 1 Nr. 2 auf die einzelnen Schuldner unter Berücksichtigung der auf die jeweilige Leistung verwendeten Zeit und der Entfernung der Orte des Tätigwerdens vom Sitz der Landesanstalten angemessen aufgeteilt.

(3) Für die auf besonderen Antrag erstellten Datenträger, Mehrfertigungen, Ablichtungen und Abschriften werden folgende Auslagen erhoben:

1.

für Schriftstücke nach Art. 10 Abs. 2 KG,

2.

für technische Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Pläne) und Datenträger nach den Herstellungskosten.

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