§ 4 LfLLWGGebV

Schuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet

1.

wer die Landesanstalten in Anspruch nimmt,

2.

in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt,

3.

wer die Schuld gegenüber den Landesanstalten schriftlich übernimmt.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

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