§ 5 LfLLWGGebV
Gebühren- und Auslagenbefreiung
(1) 1Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben
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für die Inanspruchnahme der Landesanstalten im Rahmen der staatlichen landwirtschaftlichen Beratung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L) in der jeweils geltenden Fassung,
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für Untersuchungen oder sonstige Leistungen der Landesanstalten zu Forschungszwecken im Austausch gegen entsprechende Leistungen anderer wissenschaftlicher Institutionen,
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für Auskünfte, Ratschläge und Anregungen einfacher Art,
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für Untersuchungen einfacher Art im Rahmen der mündlichen Beratung.
2Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau erhebt darüber hinaus keine Gebühren und Auslagen
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für die Unterstützung der Arbeit der berufsständischen Verbände und Institutionen und der Ehemaligenverbände, soweit ein konkreter Bezug zu Dienstaufgaben vorliegt,
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für sonstige Leistungen, insbesondere im Rahmen der landwirtschaftlichen Beratung, der Informationsvermittlung und bei Fachveranstaltungen, im Austausch gegen entsprechende Leistungen.
(2) 1Behörden des Freistaates Bayern sind unbeschadet des Art. 23 Abs. 1 KG von der Zahlung von Gebühren und Auslagen befreit. 2Die Höhe dieser Beträge ist mitzuteilen, wenn die Beträge einem Dritten auferlegt werden können. 3Art. 4 Satz 2 KG gilt entsprechend. 4Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei Staatsbetrieben können gesonderte Regelungen getroffen werden.
(3) 1Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn
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die Leistung überwiegend im wissenschaftlichen Interesse erbracht wird oder
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die Landesanstalten Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen, die sie zu Forschungszwecken durchführen, interessierten Personen oder Stellen bekannt geben.
2Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen.
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