§ 5 LfLLWGGebV

Gebühren- und Auslagenbefreiung

(1) 1Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben

1.

für die Inanspruchnahme der Landesanstalten im Rahmen der staatlichen landwirtschaftlichen Beratung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L) in der jeweils geltenden Fassung,

2.

für Untersuchungen oder sonstige Leistungen der Landesanstalten zu Forschungszwecken im Austausch gegen entsprechende Leistungen anderer wissenschaftlicher Institutionen,

3.

für Auskünfte, Ratschläge und Anregungen einfacher Art,

4.

für Untersuchungen einfacher Art im Rahmen der mündlichen Beratung.

 2Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau erhebt darüber hinaus keine Gebühren und Auslagen

1.

für die Unterstützung der Arbeit der berufsständischen Verbände und Institutionen und der Ehemaligenverbände, soweit ein konkreter Bezug zu Dienstaufgaben vorliegt,

2.

für sonstige Leistungen, insbesondere im Rahmen der landwirtschaftlichen Beratung, der Informationsvermittlung und bei Fachveranstaltungen, im Austausch gegen entsprechende Leistungen.

(2) 1Behörden des Freistaates Bayern sind unbeschadet des Art. 23 Abs. 1 KG von der Zahlung von Gebühren und Auslagen befreit. 2Die Höhe dieser Beträge ist mitzuteilen, wenn die Beträge einem Dritten auferlegt werden können. 3Art. 4 Satz 2 KG gilt entsprechend. 4Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei Staatsbetrieben können gesonderte Regelungen getroffen werden.

(3) 1Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn

1.

die Leistung überwiegend im wissenschaftlichen Interesse erbracht wird oder

2.

die Landesanstalten Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen, die sie zu Forschungszwecken durchführen, interessierten Personen oder Stellen bekannt geben.

 2Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.