§ 6 LfLLWGGebV

Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Beendigung der Leistung, in den Fällen des § 2 Abs. 5 mit der Zurücknahme oder sonstigen vorzeitigen Erledigung des Antrags, fällig.

(2) 1Eine Leistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. 2Urkunden, Schriftstücke, Zeichnungen und dergleichen können bis zur Zahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Schuldner unter Nachnahme übersandt werden.

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