§ 3 LfLV
Verwaltungsrat, wissenschaftlich-technischer Beirat
(1) Zur Unterstützung bei grundsätzlichen Entscheidungen und zur Kontrolle der fachlichen Arbeit der Landesanstalt wird ein Verwaltungsrat, zur Abstimmung der Forschungsschwerpunkte ein wissenschaftlich-technischer Beirat gebildet.
(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und Befugnisse sowie den Geschäftsgang des Verwaltungsrats und des wissenschaftlich-technischen Beirats regelt eine vom Staatsministerium zu erlassende Geschäftsordnung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.