§ 4 LfLV
Ökologischer Landbau
(1) Privaten Kontrollstellen mit einer Zulassung für Bayern nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Öko-Landbaugesetzes – ÖLG – (Kontrollstellen) überträgt die Landesanstalt auf Antrag die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ÖLG und beleiht sie mit der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ÖLG.
(2) 1Die Aufgabenübertragung nach Abs. 1 umfasst alle dort genannten Bereiche und erfolgt widerruflich durch schriftlichen Bescheid. 2Der Bescheid ergeht nur dann, wenn die Kontrollstelle über das erforderliche fachkundige, erfahrene und zuverlässige Personal sowie über die Organisation und technische Ausstattung verfügt, um die übertragenen Aufgaben unabhängig, unparteiisch und objektiv durchführen zu können. 3Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sowie eine wirksame Überwachung der Kontrollstelle durch die Landesanstalt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 ÖLG) können durch Nebenbestimmungen gewährleistet werden.
(3) Bei Wahrnehmung der nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten für die Kontrollstellen die auf die zuständige Behörde bezogenen Vorschriften des § 8 ÖLG entsprechend.
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