Art. 1 LfUG
Landesamt für Umwelt
(1) Es besteht ein Landesamt für Umwelt mit Sitz in Augsburg.
(2) 1Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es landesweit Fach- und Vollzugsaufgaben insbesondere
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des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
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des Klimaschutzes, insbesondere bezüglich Ausgleichsmaßnahmen für Treibhausgasemissionen,
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der Abfallentsorgung,
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des Immissionsschutzes, insbesondere des Schutzes der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, der Gefahren der Kernenergie und vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung,
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der Wasserversorgung, des Gewässerschutzes und der Gewässerkunde einschließlich des Hochwassernachrichten- und Lawinenwarndienstes,
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der Geologie, Geophysik, Geochemie und Bodenkunde,
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der Energiewende.
2Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, hinsichtlich der Aufgabe nach Satz 1 Nr. 7 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
(3) 1Das Landesamt für Umwelt ist dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnet. 2Hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Aufgabe untersteht es der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
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