§ 1 LfUV
Aufgaben
(1) In den Bereichen des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfUG) nimmt das Landesamt für Umwelt (Landesamt) insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1.
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Unterstützung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, der Wasserwirtschaftsämter sowie der Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen bei deren Vollzugsaufgaben,
- 2.
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Vertretung der fachlichen Belange in Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstreitverfahren und Fachplanungen, soweit sich diese auf staatliche Aufgaben beziehen,
- 3.
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umweltfachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung.
(2) Im Bereich des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LfUG nimmt das Landesamt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1.
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Unterstützung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
- 2.
-
Koordinierung und Vernetzung fachbezogener Einrichtungen,
- 3.
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fachbezogene Öffentlichkeitsarbeit,
- 4.
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fachbezogene Forschung und fachliche Begleitung der Energiewende.
(3) Das Landesamt nimmt insbesondere folgende weitere Aufgaben wahr:
- 1.
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Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006,
- 2.
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Berichterstattung gemäß § 61 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
- 3.
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Vollzug des § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG.
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