§ 1 LHBPO

Anwendungsbereich, Zuständigkeiten, Geltung

(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen regelt diese Verordnung in den Bereichen der Land- und Forstwirtschaft die

1.

Abschlussprüfungen in den nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) anerkannten oder nach den §§ 6, 9, 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG geregelten Ausbildungsberufen,

2.

Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen nach Nr. 1 und andere Fortbildungsprüfungen nach den §§ 53, 54, 67 BBiG,

3.

Ausbilder-Eignungsprüfungen nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung.

(2) 1 Zuständige Stellen für den Vollzug dieser Prüfungsordnung sind

1.

Bei Abschlussprüfungen die Behörden, denen die Errichtung der Prüfungsausschüsse nach § 39 Abs. 1, § 49 Abs. 2 BBiG obliegt,

2.

bei Meisterprüfungen und anderen Fortbildungsprüfungen die Behörden, denen die Errichtung der Prüfungsausschüsse nach § 56 Abs. 1 BBiG obliegt,

3.

bei Ausbilder-Eignungsprüfungen die Behörden, denen die Errichtung der Prüfungsausschüsse nach § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung obliegt.

 2Die Zuständigkeit für die Errichtung der Prüfungsausschüsse ist in der Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw geregelt.

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