Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.
(+++ §§ 59 bis 70: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
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