§ 64 BBiG

Berufsausbildung

Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

Fußnote(n):

(+++ §§ 59 bis 70: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)

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