Art. 1 LKrO
Begriff
1Die Landkreise sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. 2Ihr Gebiet bildet zugleich den Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.
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