Art. 106a LKrO

Landkreiswirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

1 (aufgehoben)  2 (aufgehoben) 3Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von landkreiswirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.