Art. 30 LKrO
Dem Kreistag vorbehaltene Angelegenheiten
Der Kreistag kann dem Kreisausschuß und den weiteren beschließenden Ausschüssen folgende in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten nicht übertragen:
- 1.
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die Beschlußfassung über den Sitz der Kreisverwaltung und den Namen des Landkreises (Art. 2 Abs. 1),
- 2.
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die Annahme und Änderung von Wappen und Fahnen (Art. 3 Abs. 1),
- 3.
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die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Kreisgebiet,
- 4.
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die Festsetzung der Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen (Art. 14a),
- 5.
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die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Gebühren,
- 6.
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den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen, bewehrten Satzungen und Verordnungen,
- 7.
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die Bestellung des Kreisausschusses und die Übertragung von Aufgaben auf den Kreisausschuß (Art. 26 und 27),
- 8.
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die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse (Art. 29),
- 9.
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die Beschlußfassung in beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Landrätin oder des Landrats und ihrer gewählten Stellvertretung, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,
- 10.
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die Aufstellung der Richtlinien über die laufenden Angelegenheiten (Art. 34 Abs. 1),
- 11.
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die Wahl der Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats und die Regelung der weiteren Stellvertretung (Art. 32),
- 12.
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den Erlaß der Geschäftsordnung für den Kreistag (Art. 40),
- 13.
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die Übernahme von Selbstverwaltungsaufgaben kreisangehöriger Gemeinden (Art. 52 Abs. 2),
- 14.
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die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung, über die Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Beschlußfassung über die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung (Art. 59, 62 und 63 Abs. 2),
- 15.
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die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 64),
- 16.
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die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 88),
- 17.
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Entscheidungen über Unternehmen der Landkreise im Sinn von Art. 84,
- 18.
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die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Kreistag im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 76),
- 19.
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die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters.
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