Art. 30 LKrO

Dem Kreistag vorbehaltene Angelegenheiten

Der Kreistag kann dem Kreisausschuß und den weiteren beschließenden Ausschüssen folgende in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten nicht übertragen:

1.

die Beschlußfassung über den Sitz der Kreisverwaltung und den Namen des Landkreises (Art. 2 Abs. 1),

2.

die Annahme und Änderung von Wappen und Fahnen (Art. 3 Abs. 1),

3.

die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Kreisgebiet,

4.

die Festsetzung der Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen (Art. 14a),

5.

die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Gebühren,

6.

den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen, bewehrten Satzungen und Verordnungen,

7.

die Bestellung des Kreisausschusses und die Übertragung von Aufgaben auf den Kreisausschuß (Art. 26 und 27),

8.

die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse (Art. 29),

9.

die Beschlußfassung in beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Landrätin oder des Landrats und ihrer gewählten Stellvertretung, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

10.

die Aufstellung der Richtlinien über die laufenden Angelegenheiten (Art. 34 Abs. 1),

11.

die Wahl der Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats und die Regelung der weiteren Stellvertretung (Art. 32),

12.

den Erlaß der Geschäftsordnung für den Kreistag (Art. 40),

13.

die Übernahme von Selbstverwaltungsaufgaben kreisangehöriger Gemeinden (Art. 52 Abs. 2),

14.

die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung, über die Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Beschlußfassung über die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung (Art. 59, 62 und 63 Abs. 2),

15.

die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 64),

16.

die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 88),

17.

Entscheidungen über Unternehmen der Landkreise im Sinn von Art. 84,

18.

die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Kreistag im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 76),

19.

die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters.

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