Art. 37 LKrO
Landratsamt
(1) 1Das Landratsamt ist Kreisbehörde. 2Soweit es rein staatliche Aufgaben, insbesondere die staatliche Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und über sonstige Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts wahrnimmt, ist es Staatsbehörde.
(2) Geeignete staatliche Aufgaben sind mit Ausnahme der staatlichen Aufsicht durch Einzelgesetze auf die Kreisverwaltung zu übertragen.
(3) 1Jedem Landratsamt wird mindestens eine Staatsbeamtin oder ein Staatsbeamter mit der Befähigung für das Richteramt zugeteilt. 2Sie sollen als juristische Sachverständige zu den Sitzungen des Kreistags, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse zugezogen werden. 3Nach Bedarf werden weitere Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte zugewiesen. 4Die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten unterstehen der Dienstaufsicht der Landrätin oder des Landrats.
(4) Die Landrätin oder der Landrat kann eigene Befugnisse in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung teilweise den Staatsbediensteten oder den Kreisbediensteten übertragen und hierbei entsprechende Zeichnungsvollmacht erteilen; eine darüber hinausgehende Übertragung bedarf der Zustimmung des Kreistags.
(5) Für die Haftung der Staats- und Kreisbediensteten gegenüber Dritten gilt Art. 35 Abs. 3 entsprechend.
(6) Im Vollzug der Staatsaufgaben wird die Landrätin oder der Landrat als Organ des Staates tätig und untersteht lediglich den Weisungen der vorgesetzten Dienststellen.
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