Art. 73 LKrO

Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung

1Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Kreistag. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung.

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