Art. 23 LlbG

Zulassung zu den Prüfungen

Zu den Prüfungen sind alle Personen zuzulassen, die die hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllen und nach den geltenden Rechtsvorschriften zum Beamten oder zur Beamtin in der Fachlaufbahn, für die die Prüfung abgehalten werden soll, ernannt werden können.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.