Art. 34 LlbG
Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei fachlichen Schwerpunkten mit technischer Ausrichtung
(1) 1Bewerber und Bewerberinnen für fachliche Schwerpunkte mit technischer Ausrichtung müssen für einen Einstieg in der ersten Qualifikationsebene neben den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nachweisen. 2Als Oberwarte und Oberwartinnen können nur Personen eingestellt werden, die eine Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf abgelegt haben.
(2) 1Bewerber und Bewerberinnen für einen fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung und Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene können abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 3 Satz 1 in den Vorbereitungsdienst auch eingestellt werden, wenn sie
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eine Fachakademie oder eine öffentliche oder staatlich anerkannte Technikerschule in einer entsprechenden Fachrichtung erfolgreich besucht haben,
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die Meister- oder Meisterinnenprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Industriemeisterprüfung,
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eine Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf und in der Regel eine förderliche praktische Tätigkeit von fünf Jahren nach Beendigung der Berufsausbildung oder
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eine in einer Ausbildungsordnung vorgeschriebene, im öffentlichen Dienst abgelegte Abschlussprüfung
erfolgreich absolviert haben. 2Die jeweils erforderlichen Anforderungen nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach Art. 67 näher festgelegt.
(3) 1Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in fachlichen Schwerpunkten mit technischer Ausrichtung, in denen ein Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 eingerichtet ist, ist abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Art. 22 Abs. 3 Satz 1 ein Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder ein Bachelorabschluss in der entsprechenden Fachrichtung oder ein gleichwertiger Diplom- oder Bachelorabschluss einer Berufsakademie nachzuweisen. 2Art. 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
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