Art. 42 LlbG
Anwendungsbereich
(1) 1Die Art. 43 bis 51 gelten für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen als Qualifikation für eine Fachlaufbahn entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG. 2Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung nach Titel III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Mitgliedstaat im Sinn dieses Gesetzes ist
- 1.
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jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- 2.
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jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
- 3.
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jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
(3) Art. 16 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anwendbar.
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