Art. 47 LlbG

Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wird eine Ausgleichsmaßnahme auferlegt, hat der Antragsteller oder die Antragstellerin die Wahl zwischen Eignungsprüfung (Art. 48) und Anpassungslehrgang (Art. 49).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Qualifikationsnachweis für eine Fachlaufbahn oder einen fachlichen Schwerpunkt, deren oder dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei der bzw. dem Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, beim Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene nur anzuerkennen, wenn mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.

(3) 1Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss erfolgreich einen Eignungstest absolvieren, wenn die erforderliche inländische Qualifikation

1.

Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und er oder sie eine Qualifikation nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG besitzt oder

2.

Art. 11 Buchst. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und er oder sie eine Qualifikation nach Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG besitzt.

 2Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, wenn die erforderliche inländische Berufsqualifikation Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und er oder sie eine Qualifikation nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG besitzt.

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