Art. 5 LlbG
Leistungslaufbahn und Fachlaufbahnen
(1) Der Einstieg in die Leistungslaufbahn erfolgt entsprechend der Vor- und Ausbildung in einer der vier Qualifikationsebenen (Art. 7 und 8).
(2) 1Innerhalb der Leistungslaufbahn bestehen folgende Fachlaufbahnen:
- 1.
-
Verwaltung und Finanzen,
- 2.
-
Bildung und Wissenschaft,
- 3.
-
Justiz,
- 4.
-
Polizei und Verfassungsschutz,
- 5.
-
Gesundheit,
- 6.
-
Naturwissenschaft und Technik.
2Soweit erforderlich, können innerhalb einer Fachlaufbahn fachliche Schwerpunkte gebildet werden. 3Ein fachlicher Schwerpunkt umfasst alle Ämter, die auf Grund fachverwandter Vor- und Ausbildung und im Rahmen einer vorgesehenen modularen Qualifizierung erreicht werden können.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.