Art. 57 LlbG
Zwischenbeurteilung
Eine Zwischenbeurteilung ist zu erstellen, wenn Beamte oder Beamtinnen mindestens 18 Monate nach dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums oder der Probezeit die Behörde wechseln, beurlaubt oder vom Dienst freigestellt werden.
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