§ 1 LPO II

Zweck der Prüfung

1Die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Art. 6 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG)) ist Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes2Sie dient zusammen mit der Ersten Lehramtsprüfung der Feststellung, ob die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben wurde (Art. 7 Abs. 1 BayLBG).

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