§ 1 LPO II
Zweck der Prüfung
1Die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Art. 6 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG)) ist Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes. 2Sie dient zusammen mit der Ersten Lehramtsprüfung der Feststellung, ob die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben wurde (Art. 7 Abs. 1 BayLBG).
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