Art. 58 LStVG

Einschränkung von Grundrechten

1Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. 109 der Verfassung), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) und des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes und Art. 103 der Verfassung) eingeschränkt werden. 2Art. 7 Abs. 4 bleibt unberührt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.