Art. 59 LStVG

Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG ist bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten der Direktor des Landtagsamts.

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