§ 1 LWGV
1Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (Landesanstalt) wird mit Sitz in Veitshöchheim errichtet. 2Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet.
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