§ 2 LWGV
Der Landesanstalt obliegt die Förderung des Weinbaus, der Kellerwirtschaft, des Gartenbaus und der Landespflege sowie der Bienenzucht und -haltung einschließlich der Verwertung ihrer Produkte durch
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Beratung, Information, Aus- und Fortbildung,
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Versuche und Untersuchungen,
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anwendungsorientierte Forschung,
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Leistungsprüfungen von Bienen,
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Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
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