§ 2 LWGV

Der Landesanstalt obliegt die Förderung des Weinbaus, der Kellerwirtschaft, des Gartenbaus und der Landespflege sowie der Bienenzucht und -haltung einschließlich der Verwertung ihrer Produkte durch

a)

Beratung, Information, Aus- und Fortbildung,

b)

Versuche und Untersuchungen,

c)

anwendungsorientierte Forschung,

d)

Leistungsprüfungen von Bienen,

e)

Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

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