§ 12 LWO
Form und Inhalt des Wählerverzeichnisses
(1) 1Die Gemeinde legt vor jeder Abstimmung für jeden allgemeinen Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten nach Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnung an. 2Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) 1Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. 2Es kann auch nach Gemeindeteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. 3Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. 4Bei Landtagswahlen sind zwei Spalten für die Stimmabgabevermerke vorzusehen.
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterlagen für das Wählerverzeichnis jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass dieses vor Abstimmungen rechtzeitig angelegt werden kann.
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