§ 14 LWO
Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.
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§ 13 Abs. 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
- 2.
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§ 13 Abs. 2 Nr. 1 die Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Antrag stellt,
- 3.
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§ 13 Abs. 2 Nr. 2 eine benachbarte bayerische Gemeinde,
- 4.
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§ 13 Abs. 2 Nr. 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
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