§ 14 LWO

Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1.

§ 13 Abs. 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,

2.

§ 13 Abs. 2 Nr. 1 die Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Antrag stellt,

3.

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 eine benachbarte bayerische Gemeinde,

4.

§ 13 Abs. 2 Nr. 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.

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