§ 17 LWO
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 1 bekannt,
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von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
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dass bei der Gemeinde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
- 3.
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dass Stimmberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
- 4.
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wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
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wie durch Briefwahl abgestimmt wird.
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