§ 25 LWO
Erteilung von Wahlscheinen
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor dem 41. Tag vor der Abstimmung erteilt werden.
(2) 1Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden. 2Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, bedarf es keiner Unterschrift; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. 3Der Wahlschein muss mit dem Dienstsiegel versehen sein, das eingedruckt werden kann.
(3) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welche Abstimmung er gilt.
(4) 1 Dem Wahlschein sind beizufügen
- 1.
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ein Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern (§ 36 Abs. 3),
- 2.
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ein Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern (§ 36 Abs. 4),
- 3.
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ein Stimmzettelumschlag,
- 4.
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ein Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Stimmbezirk angegeben sind, und
- 5.
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ein Merkblatt zur Briefwahl.
2Beim Volksentscheid tritt an die Stelle der Stimmzettel mit den Stimmkreis- und Wahlkreisbewerbern der Stimmzettel nach Art. 76 Abs. 1 LWG. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 26 Abs. 1.
(5) 1Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der stimmberechtigten Person zugesandt. 2Werden auf Grund eines in einer Form nach § 24 Abs. 1 Satz 2 gestellten Antrags die Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift versandt, erfolgt gleichzeitig eine Mitteilung an die Wohnanschrift. 3Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. 4Die Gemeinde übersendet der stimmberechtigten Person Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus ihrem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint. 5An eine andere als die stimmberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 6§ 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 7Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 8Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(6) 1Holt die stimmberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Es ist sicherzustellen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können.
(7) 1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Abs. 1 und 2 getrennt aufgeführt werden. 2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 3Auf dem Wahlschein werden die Nummern vermerkt, unter denen die stimmberechtigte Person im Wahlscheinverzeichnis und im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 4Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dieser nach § 22 Abs. 2 erteilt worden ist und welchem Stimmbezirk die stimmberechtigte Person zugeordnet wird. 5Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 und 2 zu führen.
(8) 1Wird eine stimmberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. 2Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der stimmberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen sind; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. 3Sie verständigt den Stimmkreisleiter, der alle Wahlvorstände des Stimmkreises spätestens bis zum Beginn der Abstimmung über die Ungültigkeit der Wahlscheine unterrichtet. 4Beim Volksentscheid verständigt die Gemeinde den Abstimmungsleiter, der unverzüglich alle Wahlvorstände des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde verständigt. 5In den Fällen des Art. 40 Abs. 6 LWG ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen einer stimmberechtigten Person, die bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.
(9) Ist nach Art. 6 Nr. 5 LWG eine andere Gemeinde mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, so sind dieser das Verzeichnis nach Abs. 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig zu übersenden, dass sie spätestens am Tag der Abstimmung, 12 Uhr, dort eingehen.
(10) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Abstimmung, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Abs. 8 Sätze 1 bis 4 und Abs. 9 gelten entsprechend.
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