§ 38 LWO

Abstimmungszeit

(1) Die Abstimmungen dauern von 8 bis 18 Uhr.

(2) Die Wahlkreisleiter können im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, einen früheren Beginn der Abstimmungszeit festsetzen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.