§ 41 LWO
Wahlkabinen
(1) 1In jedem Abstimmungsraum richtet die Gemeinde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die Abstimmenden ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. 2Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können. 3Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.
(2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.
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