§ 50 LWO
Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken wird jede in der Einrichtung anwesende stimmberechtigte Person zugelassen, die einen gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstands zu bestellen.
(3) 1Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Abstimmungsraum. 2Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Abstimmungsräume bestimmt werden. 3Die Gemeinde richtet den Abstimmungsraum her.
(4) Die Gemeinde bestimmt die Abstimmungszeit im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Abstimmungszeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Abs. 6 hin.
(6) 1Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich mit einer verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. 2Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 48 und 45 Abs. 4 bis 7. 3Dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch bettlägerige Stimmberechtigte ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen. 4Der Wahlvorsteher weist die Stimmberechtigten auf die Möglichkeit des § 46 hin. 5Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. 6Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. 7Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt.
(7) Die Öffentlichkeit der Abstimmung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses soll durch die Anwesenheit anderer Stimmberechtigter gewährleistet werden.
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