§ 69 LWO

Ermittlung und Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses

(1) 1Der Stimmkreisleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis im Stimmkreis stimmbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet zusammen. 3Dabei bildet der Stimmkreisleiter für die Gemeinden und Landkreise Zwischensummen. 4Ergeben sich aus den Wahlniederschriften, deren Anlagen, den gefassten Beschlüssen der Wahlvorstände oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Stimmkreisleiter soweit wie möglich auf.

(2) 1Nach Berichterstattung durch den Stimmkreisleiter ermittelt der Stimmkreisausschuss das Wahlergebnis des Stimmkreises und stellt fest:

1.

die Zahl der Stimmberechtigten,

2.

die Zahl der wählenden Personen,

3.

die Gesamtzahlen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen,

4.

die Gesamtzahlen der auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge entfallenden gültigen Erst- und Zweitstimmen,

5.

die Zahlen der für die einzelnen Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

6.

die Zahlen der für die einzelnen Wahlkreisbewerber abgegebenen gültigen Zweitstimmen,

7.

die Zahlen der abgegebenen gültigen Zweitstimmen ohne Kennzeichnung eines besonderen Bewerbers oder mit Kennzeichnung mehrerer Bewerber innerhalb der Wahlkreisliste.

 2Der Stimmkreisausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstands zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. 3Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Stimmkreisleiter das Wahlergebnis mit den in Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 4 Abs. 7), deren Inhalt vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgelegt wird, und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses sind von allen Mitgliedern des Stimmkreisausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(5) Der Stimmkreisleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Weg eine Ausfertigung der Niederschrift des Stimmkreisausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

(6) Beim Volksentscheid gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend mit den Maßgaben, dass an die Stelle des Stimmkreisleiters und des Stimmkreisausschusses der Abstimmungsleiter und der Abstimmungsausschuss treten, der Abstimmungsleiter nur Zwischensummen für kreisangehörige Gemeinden zu bilden hat und für den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde folgendes Abstimmungsergebnis festzustellen ist:

1.

die Zahl der Stimmberechtigten,

2.

die Zahl der Abstimmenden,

3.

die Zahl der ungültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und für die Stichfrage gesondert,

4.

die Zahl der gültigen Ja-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,

5.

die Zahl der gültigen Nein-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,

6.

die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und für die Stichfrage gesondert,

7.

bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG außerdem für die Stichfrage die Zahl der gültigen Stimmen für jeden Gesetzentwurf.

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