§ 73 LWO
Ordnen und Zusammenstellen der Unterschriftenbogen
(1) 1Die Unterschriftenbogen und -hefte sind innerhalb der Regierungsbezirke nach kreisfreien Gemeinden und Landkreisen, innerhalb der Landkreise nach kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen, fortlaufend zu nummerieren und mit einer Zusammenstellung einzureichen, in der die laufenden Nummern der Bogen und Hefte und für jeden Bogen oder für jedes Heft die Zahl der abgegebenen und von der Gemeinde bestätigten Unterschriften einzutragen sind. 2Die Zahl dieser Unterschriften ist aufzurechnen.
(2) 1Bei der Einreichung des Zulassungsantrags ist mitzuteilen, in welchen Gemeinden Eintragungslisten aufgelegt werden sollen. 2Änderungen dieses Plans sind spätestens nach der Zulassung des Antrags unverzüglich mitzuteilen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.