§ 75 LWO
Eintragungsräume
(1) 1Für jeden Eintragungsbezirk ist mindestens ein Eintragungsraum einzurichten. 2Die Gemeinde kann bei starkem Andrang weitere Eintragungsräume eröffnen. 3Verwaltungsgemeinschaften richten für ihre Mitgliedsgemeinden mindestens einen Eintragungsraum am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ein.
(2) 1Als Eintragungsräume sollen gemeindliche Amtsräume bestimmt werden; sie sollen leicht zugänglich sein. 2Das Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen. 3Zusätzlich kann Stimmberechtigten die Möglichkeit gegeben werden, sich in mobilen Eintragungsstellen einzutragen; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1An Orten mit Einrichtungen nach § 7 Satz 1 und § 11 Abs. 1 und in Justizvollzugsanstalten muss den stimmberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden und die in keinem der allgemeinen Eintragungsräume erscheinen können und auch keine Hilfsperson nach Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG mit der Eintragung beauftragen wollen, Gelegenheit zur Eintragung gegeben werden (besondere Eintragungsräume). 2Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Eintragung nach dem tatsächlichen Bedürfnis. 3Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Eintragung bekannt und weist darauf hin, dass Stimmberechtigte, die in Wählerverzeichnissen anderer Eintragungsbezirke geführt werden, sich in der Einrichtung nur eintragen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie geführt werden, einen Eintragungsschein beschafft haben.
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