§ 79 LWO

Öffentliche Auslegung der Eintragungslisten

(1) 1Nach Empfang der Eintragungslisten hat die Gemeinde nach dem Muster der Anlage 21 unverzüglich bekannt zu machen, wann und wo die Eintragungen für das Volksbegehren geleistet werden können. 2Die Gemeinde weist dabei auf die Möglichkeit hin, die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration nach Art. 65 LWG in der Gemeindeverwaltung einzusehen, sofern diese Bekanntmachung nicht bereits Teil der Eintragungsbekanntmachung der Gemeinde ist.

(2) 1Die Eintragungslisten sind während der Dauer der Eintragungsfrist mindestens wie folgt auszulegen:

1.

an den Werktagen von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr,

2.

an den Werktagen von Montag bis Donnerstag von 13 Uhr bis 16 Uhr,

3.

an einem Werktag von Montag bis Freitag bis 20 Uhr,

4.

an einem Samstag oder Sonntag zwei Stunden und

5.

an gesetzlichen Feiertagen zwei Stunden; auf diese Auslegung kann vorbehaltlich Satz 2 verzichtet werden, wenn die Eintragung an einem weiteren Samstag oder Sonntag zwei Stunden oder an einem weiteren Werktag bis 20 Uhr ermöglicht wird.

 2Beginnt oder endet die Eintragungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind die Listen an diesem Tag mindestens vier Stunden auszulegen. 3In jedem Eintragungsraum sind so viele Listen auszulegen, dass längere Wartezeiten vermieden werden.

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