§ 84 LWO

Nachwahl

(1) 1Sobald feststeht, dass die Abstimmung nicht durchgeführt werden kann oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Abstimmungshandlung festgestellt worden ist, sagt der Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter, die Abstimmung ab und macht bekannt, dass eine Nachwahl stattfindet. 2Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht den Tag der Nachwahl bekannt.

(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, mit den gleichen Stimmzetteln, in den für die Hauptwahl bestimmten Stimmbezirken und Abstimmungsräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen abgestimmt.

(3) 1Für die Nachwahl bleiben die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine gültig. 2Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

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