Für Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens, für die bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 bereits Unterschriften nach Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LWG gesammelt wurden, kann die Anlage 18 noch in der zum Zeitpunkt des Beginns der Unterschriftensammlung gültigen Fassung verwendet werden.