§ 15 MedHygV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen § 4 Abs. 1 keine Hygienekommission einrichtet,
- 2.
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entgegen § 5 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 nicht das erforderliche Hygienefachpersonal vorhält,
- 3.
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entgegen § 10 keine Bewertung der erfassten Daten zu nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und Antibiotikaverbrauch vornimmt,
- 4.
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entgegen § 13 infektionsschutzrelevante Informationen nicht weitergibt.
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