§ 15 MedHygV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Abs. 1 keine Hygienekommission einrichtet,

2.

entgegen § 5 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 nicht das erforderliche Hygienefachpersonal vorhält,

3.

entgegen § 10 keine Bewertung der erfassten Daten zu nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und Antibiotikaverbrauch vornimmt,

4.

entgegen § 13 infektionsschutzrelevante Informationen nicht weitergibt.

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