§ 17 MeldDV
Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern
(1) 1Die AKDB übermittelt der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand vierteljährlich folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen, die an diesem Tag das 50. Lebensjahr, aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben und mit alleiniger oder Hauptwohnung in Bayern gemeldet sind:
Datenblätter: |
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1. |
Familienname |
0101 bis 0106, |
2. |
frühere Namen |
0201 bis 0204, |
3. |
Vornamen |
0301, 0302, |
4. |
Doktorgrad |
0401, |
5. |
Geburtsdatum und Geburtsort |
0601, 0602, |
6. |
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) |
1201 bis 1213. |
2Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Übermittlung ausgeschlossen.
(2) Die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern darf die Daten nur verwenden, um die weibliche Bevölkerung über Vorsorgeuntersuchungen gegen Brustkrebs flächendeckend zu informieren und um ein Einladungswesen zur Teilnahme am Mammographie-Screening-Projekt aufzubauen und fortzuführen.
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