§ 18 MeldDV
Datenübermittlungen an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
(1) Die AKDB übermittelt an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bayerischen Krebsregistergesetz bei einem Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde oder bei einer Änderung der Anschrift innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Meldebehörde, bei einem Sterbefall oder einer Namensänderung innerhalb eines Jahres folgende Daten:
Datenblätter: |
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1. |
Familienname |
0101 bis 0102, |
2. |
frühere Namen |
0201 bis 0205, |
3. |
Vornamen und frühere Vornamen |
0301, 0303, 0304, |
4. |
Geburtsdatum |
0601, |
5. |
Geschlecht |
0701, |
6. |
derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) |
1200 bis 1213a, |
7 |
Einzugsdatum und Auszugsdatum |
1301, 1306, |
8 |
Sterbedatum |
1901. |
(2) 1Die AKDB übermittelt einmal wöchentlich dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz folgende Daten Neugeborener, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind:
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Datenblätter: |
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1. |
Familienname |
0101 bis 0102, |
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
3. |
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat |
0601 bis 0603, |
4. |
Geschlecht |
0701, |
5. |
gesetzliche Vertreter |
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0902 bis 0903, |
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0904, |
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0905, |
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1200 bis 1212, 0907a, |
6. |
derzeitige Staatsangehörigkeiten |
1001, |
7. |
Sterbedatum |
1901. |
2In Sterbefällen erfolgt die Datenübermittlung nach Satz 1 unverzüglich.
(3) 1Die nach Abs. 2 übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um die gesetzlichen Vertreter der Neugeborenen über Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung, insbesondere über Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, aufzuklären und zu beraten. 2Die Daten sind nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen nach der Datenübermittlung, zu löschen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.