§ 19 MeldDV
Datenübermittlungen an die für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden
(1) 1Die Meldebehörden der Haupt- und Nebenwohnung übermitteln den zuständigen bayerischen Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden oder gemeinsamen Kommunalunternehmen bei einem Zu- oder Wegzug oder einem Sterbefall folgende Daten eines volljährigen Einwohners, soweit dies zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren erforderlich ist:
Datenblätter: |
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1. |
Familienname |
0101 bis 0106, |
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2. |
Vornamen |
0301 bis 0302, |
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3. |
Geburtsdatum |
0601, |
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4. |
derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) |
1200 bis 1213, |
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5. |
Einzugsdatum und Auszugsdatum |
1301, 1306, |
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6. |
Ehegatte oder Lebenspartner |
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a) |
Familienname |
1501 bis 1502, 1517 bis 1518, |
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b) |
Vornamen |
1503, 1519, |
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c) |
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde |
1200 bis 1213a, 1508, 1524, |
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d) |
Sterbedatum |
1516, 1532, |
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7. |
Sterbedatum |
1901, |
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8. |
Anzahl der minderjährigen Kinder. |
2Das Gleiche gilt bei Änderung der in Satz 1 Nr. 8 genannten Daten.
(2) 1Die in Abs. 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten nur zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren verwenden. 2Die Daten sind nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Datenübermittlung, zu löschen.
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