§ 2 MeldDV

Regelmäßige Datenübermittlungen

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgen durch

1.

Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze,

2.

Datenübertragung über das Internet,

3.

das Übersenden von Daten auf Datenträgern oder

4.

die Weitergabe in schriftlicher Form.

(2) 1Regelmäßige Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemachten geltenden Fassung oder eines vergleichbaren Sicherheitsstandards. 2Bei Datenübermittlungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.

(3) 1Erfolgen Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 3, dürfen auf den Datenträgern nur personenbezogene Daten gespeichert sein, die für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich sind. 2Die Datenträger sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln. 3Werden Datenträger nicht zurückgesandt, sind die auf ihnen gespeicherten Daten zu löschen, soweit ihre Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle nicht mehr erforderlich ist.

(4) Erfolgen Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 4, sind die Schriftstücke in einem verschlossenen Briefumschlag weiterzugeben.

(5) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist auf das Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG, sofern nicht eine Übermittlung in diesen Fällen durch gesonderte Vorschriften ausgeschlossen ist, oder eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG hinzuweisen.

(6) Soweit neben den Daten Betroffener auch Daten von deren Ehegatten bzw. Lebenspartnern, minderjährigen Kindern oder gesetzlichen Vertretern (beigeschriebene Personen) übermittelt werden, ist jeweils der Schlüssel aus Datenblatt 0001 zu übermitteln.

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