§ 3 MeldDV
Zentraler Meldedatenbestand
(1) 1Datenübermittlungen nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. 2Die Datenübertragung erfolgt elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung oder eines vergleichbaren Sicherheitsstandards. 3Für Datenübermittlungen nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP kann die AKDB mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) ergänzende technische Vorgaben festlegen. 4Zur Führung des zentralen Meldedatenbestandes sind auch die Änderungsart Geburt, An- oder Abmeldung, Sterbefall oder Namensänderung mitzuteilen. 5Sofern die AKDB mit Zustimmung des Staatsministeriums die Übermittlung der Datenbestände anfordert, übertragen die Meldebehörden die in Art. 7 Abs. 1 BayGMPP genannten Daten einschließlich des bei ihnen gespeicherten inaktiven Bestands. 6Eine Anforderung nach Satz 5 setzt voraus, dass die Übermittlung der Datenbestände zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der AKDB erforderlich ist.
(2) Die Verantwortung für die Richtigkeit der im zentralen Meldedatenbestand gespeicherten Daten trägt die nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP übermittelnde Stelle.
(3) Die AKDB speichert die von den Meldebehörden nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP übermittelten Daten getrennt nach Gemeinden.
(4) Der Umfang der im Rahmen von automatisierten Abrufen nach § 34a BMG erzeugten einzelnen Trefferlisten darf nach technischen Maßgaben begrenzt werden.
(5) Die AKDB ist berechtigt, für öffentliche Stellen auf Anfrage einmalige oder regelmäßige Auswertungen des Datenbestandes nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP zur Gewinnung nicht personenbezogener statistischer Daten vorzunehmen, wenn diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.