§ 21 MeldDV

Datenübermittlungen zum Zweck von Ehrungen

(1) Die Meldebehörde kann für die Ehrung von Alters- und Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubilaren rechtzeitig vor Erreichen des Jubiläums an das Bundesverwaltungsamt zum 100. Lebensjahr, ab dem 105. Lebensjahr und zum 65. Ehejubiläum, zum 70. Ehejubiläum und zum 75. Ehejubiläum sowie an das zuständige Landratsamt ab dem 75. Lebensjahr und dem 50. Ehejubiläum neben Tag und Art des Jubiläums folgende Daten der Jubilare übermitteln:

Datenblätter:

1.

Familienname

0101 bis 0106,

2.

frühere Namen

0201 bis 0204,

3.

Vornamen

0301, 0302,

4.

Doktorgrad

0401,

5.

Ordensname, Künstlername

0501, 0502,

6.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

7.

derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)

1201 bis 1213.

(2) Die AKDB übermittelt dem Landesamt für Finanzen zur Vorbereitung von Gratulationen des Bayerischen Ministerpräsidenten rechtzeitig für Personen, die ihr 18., 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und jedes weitere Lebensjahr vollenden sowie für jene, die das 50., 55., 60., 65., 70., 75. und 80. Ehejubiläum begehen, folgende Daten:

1.

Familienname

0101 bis 0106,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

Doktorgrad

0401,

4.

Ordensname, Künstlername

0501, 0502,

5.

Geburtsdatum

0601,

6.

Geschlecht

0701,

7.

derzeitige Anschrift (Hauptwohnung)

1201 bis 1213,

8.

bei Verheirateten zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung sowie zum Ehegatten Familienname und Vornamen

1401 bis 1409, 1501 bis 1503.

(3) § 50 Abs. 5 BMG gilt entsprechend.

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