§ 22 MeldDV
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) 1Die Meldebehörde hat den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften bei einer Anmeldung, der Abmeldung sowie einem Sterbefall oder der Änderung der Kirchenzugehörigkeit die in § 42 Abs. 1 BMG genannten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Abs. 2 BMG genannten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern zu übermitteln. 2Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Abs. 2 BMG dürfen die Meldebehörden folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln:
Datenblätter: |
||
---|---|---|
1. |
frühere Namen |
0201 bis 0204, |
2. |
Doktorgrad |
0401. |
(2) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 3 1. BMeldDÜV, wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.
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