§ 23 MeldDV
Datenübermittlungen an den Bayerischen Rundfunk
(1) 1Die Meldebehörden der Haupt- und Nebenwohnung können dem Bayerischen Rundfunk oder der gemeinsamen Verwaltungsstelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, BayRS 2251-17-S) in der jeweils geltenden Fassung bei einer Anmeldung, Abmeldung oder einem Todesfall folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
Datenblätter: |
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1. |
Familienname |
0101 bis 0106, |
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
3. |
Doktorgrad |
0401, |
4. |
Geburtsdatum |
0601, |
5. |
derzeitige und letzte frühere Anschrift |
1200 bis 1213a, |
6. |
Einzugsdatum und Auszugsdatum, Datum der Anmeldung oder Abmeldung von Amts wegen |
1301, 1306, 1308, 1309, |
7. |
Sterbedatum |
1901. |
2Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Übermittlung ausgeschlossen.
(2) 1Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besteht, verarbeitet werden. 2Der Bayerische Rundfunk und die gemeinsame Verwaltungsstelle haben die Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. 3Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.